Verleumdung durch den Ex – Alles Wichtige zum Thema

Verleumdung ist in Deutschland eine Straftat – das regelt § 187 des Strafgesetzbuches (StGB). Alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen, stellen wir im nachfolgenden Ratgeber vor.

Verleumdung – eine Definition

Verleumdung kann viele Facetten haben: Vielleicht hat man einem guten Freund aus Rache erzählt, ein Bekannter habe eine Straftat begangen – obwohl das gar nicht stimmt. Vielleicht hat man aber auch einer Kollegin mitgeteilt, der Chef würde Steuern hinterziehen, obwohl man das gar nicht so sicher weiß. Solche Aussagen können schnell eine Vorladung bei der Polizei und weitere gravierende Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Verleumdung wird durch § 187 Var. 1 StGB geregelt. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Ehrverletzungsdelikt, das vorliegt, wenn eine Person gegenüber Dritten unwahre Angaben über einen Menschen macht, die dazu dienen, diesen herabzuwürdigen oder in ein schlechtes Licht zu stellen. Der Täter muss sich der Unwahrheit sicher sein: Eine Behauptung liegt dann vor, wenn die Tatsache der eigenen Meinung nach der Wahrheit entspricht.

Wann ist eine Verleumdung strafbar?

Eine Verleumdung kann in verschiedenen Fällen strafbar sein. So muss der Täter zunächst eine unwahre Angabe über das Opfer gegenüber Dritten machen. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die sich beweisen oder widerlegen lassen. Tatsachen werden klar von Werturteilen abgegrenzt, die sich nicht beweisen lassen und einer subjektiven Einschätzung nach erfolgen.

Nachfolgend erläutern wir ein Beispiel für den Unterschied zwischen einem Werturteil und der Behauptung einer Tatsache. Die Behauptung einer Tatsache würde lauten: „Frau Müller trägt Herrenunterwäsche.“ Ein Werturteil würde stattdessen lauten: „Frau Müller sieht mit ihrer neuen Brille alt aus.“

Dazu kommt: Die ausgesprochene Tatsache muss aus objektiver Perspektive unwahr sein. Ein Beispiel hierfür wäre die Aussage „Frau Maier misshandelt ihren Hund“, obwohl sie gar keinen Hund besitzt. Teilt der Täter die unwahre Behauptung einem Dritten mit, so macht er sich strafbar. Eine weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit der Verleumdung ist, dass es sich um eine ehrverletzende Tatsache handelt, die der entsprechenden Person schadet oder sie öffentlich herabwürdigt.

Weiterhin gilt: Der Täter muss sich dessen gewiss sein, dass die von ihm verbreitete Aussage aus objektiver Sichtweise nicht der Wahrheit entspricht. Es reicht somit nicht, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass die Tatsache unwahr ist.

Rechtliche Folgen

Je nach Art und Weise kann Verleumdung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, der Verwirkung von Unterhalt oder auch mit einer Geldstrafe geahndet werden. Dabei kommt es vor allem darauf an, wie die Tat begangen wurde: Es macht einen Unterschied, ob die Verleumdung durch das Verbreiten von Schriften, in der Öffentlichkeit oder in einer Versammlung unter vielen Menschen stattfindet. Hier ist in Ausnahmefällen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich.

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Verleumdung, üble Nachrede oder Beleidigung durch den Ex – welche Unterschiede gibt es?

Bei einer Verleumdung handelt es sich um einen anderen Tatbestand als bei der üblen Nachrede oder bei der Beleidigung – doch wo genau liegen nun die Unterschiede und wie lassen sich diese Vorkommnisse voneinander abgrenzen?

Grundsätzlich liegt dann eine Beleidigung vor, wenn der Täter gegenüber einer dritten Person ein Werturteil über das Opfer äußert. Dabei handelt es sich also nicht um eine Tatsache, die der Realität entspricht. Um eine strafbare Beleidigung kann es sich außerdem handeln, wenn der Täter gegenüber einer Person (keinem Dritten) eine Tatsache äußert. Von der üblen Nachrede ist nur zu sprechen, wenn die verbreitete oder geäußerte Tatsache nicht nachweislich der Wahrheit entspricht.

Verleumdung durch den Ex: So kann man sich dagegen wehren

Wer selbst Opfer einer Verleumdung durch den Ex geworden ist, sollte sich zunächst um eine außergerichtliche Klärung bemühen. Oft lässt sich bereits so erreichen, dass der Täter seine Äußerungen unterlässt oder aus der Öffentlichkeit beseitigt.

Wichtig ist allerdings, Beweise für die Äußerung zu sammeln, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Das kann zum Beispiel das Abspeichern eines Screenshots sein, der sich rein theoretisch auch nach vielen Monaten noch vor Gericht verwenden lässt. Darüber hinaus sollten Gespräche mit dem Täter nur in der Anwesenheit von Zeugen stattfinden. Sofern eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, können Betroffene diverse zivilrechtliche Verteidigungsmittel in Anspruch nehmen.

Wichtig: Entscheidet man sich als Opfer für den juristischen Weg, ist der rechtliche Beistand eines Anwalts in jedem Fall Pflicht. Dieser kann nicht nur eine umfassende fachliche Beratung bieten, sondern auch Schriftstücke anfertigen und einen vor Gericht vertreten. Der erste Schritt des Rechtswegs ist für gewöhnlich eine schriftliche Abmahnung, die dem Täter übermittelt wird.

Darin wird dieser dazu aufgefordert, die Verleumdung zu unterlassen und Spuren der Äußerungen zu beseitigen. Das Unterzeichnen einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet den Täter dazu, ehrverletzende Tatsachen künftig nicht weiter zu behaupten oder zu verbreiten. Hält er sich nicht daran, muss er gemäß § 339 BGB eine Vertragsstrafe zahlen.

Wie viel bringt eine einstweilige Verfügung bei Verleumdung durch den Ex?

Sofern der Täter die Unterlassungserklärung nicht unterschreibt oder weiterhin gegenüber Dritten Unwahrheiten äußert, können Betroffene eine einstweilige Verfügung beim örtlichen Amtsgericht beantragen. Hierbei handelt es sich um eine Art vorläufigen Rechtsschutz, der das Problem zumindest kurzfristig lösen kann, bis es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit, parallel zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Zivilgericht eine Verleumdungsklage gegen den Ex einzureichen. Diese zielt primär darauf an, den Täter zum Unterlassen der Verleumdung zu bewegen sowie Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld von ihm zu verlangen.

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Täter

Ergänzend zur Ergreifung zivilrechtlicher Schritte können Betroffene einer Verleumdung durch ihren Expartner oder einer anderen Person sicherstellen, dass es zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kommt. Doch wie genau lässt sich so eine strafrechtliche Ermittlung gegen den Täter erreichen?

Allgemein wird die Staatsanwaltschaft normalerweise nur dann aktiv, wenn Betroffene fristgerecht einen Strafantrag beim Amtsgericht stellen. Selbst Beleidigungsdelikte werden nur dann weiter verfolgt, wenn dafür ein Strafantrag eingereicht wird (§ 194 Absatz 1 Satz 1 StGB). Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, denn der Strafantrag muss gemäß § 77b Absatz 1 Satz 1 StGB innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem man von der Verleumdung durch den Ex Kenntnis erlangt hat.

In diesem Zusammenhang berücksichtigt werden muss dabei die Verjährungsfrist. Eine Straftat kann nur so lange verfolgt werden, solange sie noch nicht verjährt ist. Die Verjährung tritt dabei grundsätzlich nach fünf Jahren ein (§ 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB).

Besteht keinerlei öffentliches Interesse an der Verfolgung einer Verleumdung durch den Expartner, so kann die Staatsanwaltschaft von dieser absehen. Hier haben Betroffene immerhin noch die Möglichkeit, eine Privatklage einzureichen (§ 374 Absatz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung (StPO)). Zulässig ist ein solches Verfahren jedoch nur, wenn ein Sühneversuch einer vergleichbaren Behörde ohne Erfolg geblieben ist (siehe § 380 Absatz 1 StPO).