Zugewinnausgleich – so wird er berechnet

Der Zugewinnausgleich ist gleichbedeutend mit der finanziellen Ausgleichspflicht bei einer Scheidung oder wenn Partner eine Ehe annullieren möchten. Ziel des Zugewinnausgleichs ist es, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs gerecht unter den Ehepartnern aufzuteilen.

Wissenswertes über den Zugewinnausgleich

Der Begriff Zugewinnausgleich ist aus dem deutschen Familienrecht und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben. Haben Ehepartner bei der Eheschließung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt, kommt es bei einer Ehescheidung zu einem Ausgleich dieses Zugewinns. Es wird auch dann angewendet, wenn Ehepartner aus berechtigten Gründen eine Ehe annullieren möchten.

  • Ehescheidung: Beendigung einer rechtskräftig geschlossenen und bestandenen Ehe.
  • Eheannulierung: Erklärung der Nichtigkeit der Ehe. Die Verbindung wird rückwirkend als ungültig betrachtet (z. B. mangelnde Mündigkeit, Fehler bei Ermittlung der Identität, Ehezwang).

Der Zugewinn ist kurz ausgedrückt, das, was die beiden Ehepartner im Laufe der Ehe an Gütern gemeinsam erwirtschaftet haben. Neben der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft können Ehepartner in Deutschland auch andere Güterstände durch einen Ehevertrag vereinbaren:

  • Gütertrennung: Jeder Ehepartner behält während der Ehe sein eigenes Vermögen. Im Falle der Scheidung gibt es keinen Zugewinnausgleich.
  • Gütergemeinschaft: Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beider Ehepartner (auch die, die bereits zu Beginn der Ehe bestanden haben) fließen in die Gemeinschaft ein und werden bei der Scheidung oder Aufhebung der Ehe hälftig aufgeteilt.
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Bestimmte Vermögenswerte werden von der Zugewinnausgleichsberechnung ausgeschlossen.

So wird der Zugewinnausgleich berechnet

Die Rechnung ist im Grunde einfach. Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens ist gleich mit Zugewinn. Jeden Ehepartner steht jeweils die Hälfte des Zugewinns als Ausgleichsanspruch zu. Kompliziert wird der Zugewinnausgleich in der Praxis unter Umständen durch die vielen Nachweise, die zu erbringen sind sowie weitere Besonderheiten, wie schwer zu ermittelnde Vermögenswerte sowie Werte, die ideellen und weniger sachlichen Wert besitzen.

Welche Werte, Objekte und Verbindlichkeiten fließen in den Zugewinnausgleich ein?

Grundsätzlich fließen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Ehepartner in den Vermögensausgleich ein.

  • Immobilien: Häuser, Wohnungen, Grundstücke usw.
  • Geldmittel: Bargeld, Bankkonten, Wertpapiere, Sparbücher, Investmentfonds usw.
  • Fahrzeuge: Autos, Motorräder, Boote usw.
  • Unternehmen und Geschäftsanteile: Anteile an Unternehmen, Firmenbeteiligungen usw.
  • Hausrat: Möbel, Elektrogeräte, Schmuck, Kunstwerke, Sammlungen usw.
  • Lebensversicherungen und Rentenversicherungen
  • Altersvorsorgevermögen: Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge usw.
  • Schulden und Verbindlichkeiten: Kredite, Darlehen, Hypotheken, offene Rechnungen usw.
  • Sonstige Vermögenswerte: Patente, Lizenzen, geistiges Eigentum usw.

Es ist wichtig anzumerken, dass der Zugewinnausgleich nur den Vermögenszuwachs während der Ehezeit betrifft. Das Anfangsvermögen, das jeder Ehepartner in die Ehe eingebracht hat, wird nicht in den Ausgleich einbezogen. Berechnet wird der Zugewinn nach Vorlage entsprechender Dokumente und Nachweise durch das Familiengericht. So das Gericht rechnet mit eindeutig nachvollziehbaren Werten (Kontostand, Hypothek usw.) und muss gegebenenfalls Gutachten erstellen lassen (Schätzungen der Werte von Gebäuden, Kunstgegenständen usw.)

Zugewinnausgleich nach Bedarf

Neben der gesetzlichen Regelung können sich ehemaligen Partner für einen außergerichtlichen Zugewinnausgleich entscheiden. Hier können Werte so geteilt werden, wie es die scheidenden Ehepartner empfinden und persönlich als gerecht beurteilen. So kann ein Ehepartner hier auch dem anderen Werte überlassen, die über die hälftige Teilung hinausgehen.

Beispiel:

Der Partner behält die Wohnung, dafür bekommt der andere die gemeinsamen Aktien sowie das ehemals gemeinsame Fahrzeug, auch wenn die Werte schlussendlich dann nicht zu einhundert Prozent aufgewogen sind. Ein außergerichtlicher Zugewinnausgleich muss in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten werden und wird dann dem Familiengericht vorgelegt, das die endgültige Ehescheidung vornimmt.zugewinnausgleich

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Welche Vermögenswerte sind vom Zugewinn ausgeschlossen?

In der Zugewinngemeinschaft gibt es bestimmte Freibeträge und Werte, die bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht mit einbezogen werden.

Diese Freibeträge schützen bestimmte Vermögenswerte:

  • Hausrat: Möbel, Haushaltsgegenstände usw. werden normalerweise nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen. Es sei denn es handelt es sich um einen großen Vermögenswert (teure Wohnungsausstattungen, Teppiche usw.) und einen eventuellen Streitpunkt.
  • Schenkungen und Erbschaften: Vermögenswerte, die ein Ehepartner durch Schenkung oder Erbschaft erhalten hat, sind vom Zugewinnausgleich ausgenommen, wenn sie nicht ausdrücklich in den gemeinsamen Vermögensaufbau investiert wurden.
  • Ausbildungsvermögen: Vermögenswerte, die vor der Ehe erworben wurden und zur Ausbildung oder zum Berufsstart dienen, sind in der Regel ebenfalls von der Teilung ausgenommen.

Die Hausratsteilung bei Scheidung

Die Teilung des Hausrates wird bei Scheidung in der Regel den Ehepartnern selbst überlassen. Nur wenn sich Scheidungswillige nicht über die Aufteilung des Hausrats einigen können, bedarf es einer formellen Hausratsteilung. Dazu ist die exakte Erfassung des Hausrats erforderlich. In die Hausratsteilung fließen nur die Haushaltsgegenstände ein, die die Ehepartner gemeinschaftlich angeschafft haben.

Wie wird das Anfangsvermögen ermittelt?

Um zu ermitteln, was jeder Ehepartner vor dem Beginn der Ehe oder des Zeitraums des Zugewinns besessen hat, wird eine Bestandsaufnahme des Vermögens bei Eheschließung durchgeführt.

Folgenden Schritte sind dabei von Bedeutung:

  • Stichtagsvermögen: Der Stichtag ist der Tag der Eheschließung oder der Beginn des Zugewinnausgleichszeitraums. An diesem Tag wird das Vermögen jedes Ehepartners erfasst.
  • Vermögensaufstellung: Jeder Ehepartner ist verpflichtet, eine vollständige Aufstellung seines Vermögens zum Stichtagsvermögen vorzulegen. Das umfasst Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Schulden.
  • Nachweise: Um das Vermögen zu belegen, sind Belege wie Kontoauszüge, Grundbucheinträge, Kaufverträge, Wertpapierdepotauszüge, Versicherungspolicen usw. notwendig.
  • Bewertung des Vermögens: Das Vermögen wird vom Familiengericht oder dem gewählten Rechtsbeistand zu aktuellen Finanzmarkt-Werten bewertet. Bei Immobilien können Schätzungen durch Sachverständige erforderlich sein.
  • Verbindlichkeiten und Schulden: Zum Stichtag nachweisbare Verbindlichkeiten größeren Umfanges werden vom Anfangsvermögen jedes Ehepartners abgezogen.

Ein Rechtsbeistand kann eine wertvolle Hilfe sein

Genaue Regelungen und Verfahrensweisen zur Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens können von den örtlichen Gerichten und den individuellen Umständen abhängen. Insbesondere bei großen gemeinsam erworbenen Werten, komplizierten Vermögensverhältnissen oder Unstimmigkeiten bezüglich der Bewertung und des Ausgleichs unter den Ehepartnern kann ein Rechtsanwalt unverzichtbar sein. Der Experte hilft bei der Ermittlung der Werte, bei der Durchführung und Berechnung des Zugewinnausgleichs und vertritt einen Ehepartner im Falle von Streitigkeiten.

Der Zugewinnausgleich in Bezug auf die Scheidung und deren Kosten

Der gesetzliche Zugewinnausgleich hat in der Regel keinen direkten Einfluss auf die Scheidung und deren Kosten. Zusätzliche Kosten entstehen nur bei der Komplexität der finanziellen Angelegenheiten sowie bei Streit unter den Ehepartnern um die gerechte Teilung und Bewertungen. Sind Rechtsanwälte notwendig oder muss das Familiengericht aufwändige Gutachten einholen, um Vermögenswerte zu bestimmen, kann das zu einem erhöhten Aufwand, längeren Verhandlungen und zusätzlichen Scheidungskosten führen.