Hausratsteilung – Wie funktioniert das?

Die Scheidung und deren Kosten sind keine angenehme Sache und können zu vielen Auseinandersetzungen zwischen den sich scheidenden Ehepartnern führen. Deswegen ist es besonders wichtig, dass die zu erfolgende Hausratsteilung so einvernehmlich und schnell wie möglich durchläuft. Hier erhalten Sie praktische Tipps, die Ihnen auf dem Weg zu einer reibungslosen Aufteilung des gemeinsamen Hausrates helfen.

Definition: Was bedeutet Hausrat?

Mit Hausrat sind alle beweglichen Gegenstände gemeint, die die Eheleute in der Ehezeit zum Zweck der gemeinsamen Lebensführung erworben haben. Dabei spielt es keine Rolle, wer die einzelnen Gegenstände gekauft hat und auf welchen Namen die jeweiligen Rechnungen ausgestellt wurden. Einzig entscheidend für die Beurteilung eines Miteigentumsanteils ist, ob die während der Ehe angeschafften Gegenstände tatsächlich für die gemeinsame Lebensführung Verwendung fanden.

Zum Hausrat gehören vornehmlich:

  • Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände
  • Elektrogeräte wie Waschmaschine und Staubsauger
  • Unterhaltungselektronik wie Fernseher, Radioempfänger, Stereoanlage und Spielkonsole
  • Küchengeräte, Kochtöpfe und Bratpfannen, Geschirr und Besteck
  • Bettwäsche
  • Bücher und Musikinstrumente, die gleichzeitig mehreren Familienmitgliedern dienen
  • Sportgeräte für Zuhause, Wohnwagen und Boote
  • Hochzeitsgeschenke

Gut zu wissen: Zwar sind Hunde und andere Haustiere im Rechtssinne Mitgeschöpfe und keine Sachen, aber sie werden im Streitfall als Teil des Hausrates behandelt. Wurde ein Haustier gemeinsam in der Ehezeit gekauft, hat das Famliengericht darüber zu entscheiden, bei wem es nach der Scheidung bleibt. Es kann die Hauptbezugsperson eines Haustieres, sein Wohlwollen und seine vertraute Umgebung als Kriterien für die Entscheidung heranziehen. Demgegenüber bleiben die bereits in die Ehe eingebrachten Haustiere im Alleineigentum des Ehepartners.

Was gehört nicht zum Hausrat?

Kein Hausrat sind jene beweglichen Gegenstände, die einem Familienmitglied ausschließlich zum persönlichen Gebrauch dienen. Das betrifft auch all die Sachen, die als Vermögenswert gelten und im Alleineigentum eines Ehegatten bleiben. Darüber hinaus zählen nicht zum Hausrat Einbaumöbel in der Küche und im Badezimmer, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Die Voraussetzung ist hier jedoch, dass sich diese nicht wieder aus- oder einbauen lassen.

Keine Haushaltsgegenstände im Rahmen der Aufteilung bei Scheidung mit Haus sind beispielsweise:

  • Kleidungsstücke und Hygieneartikel wie Zahnbürsten
  • Luxuswaren wie Schmuck und Uhren
  • persönliche Sammlungen wie Briefmarken, Münzen und Schallplatten
  • Arbeitskleidung und -werkzeuge
  • private Fotos und Videos
  • beruflich genutzte Computer, Fachliteratur und Musikinstrumente
  • Gegenstände für Hobbyaktivitäten wie Fotoapparat, Fahrrad und Angelzubehör
  • dem Kind geschenkte Möbel im Kinderzimmer
  • Gegenstände, die in die Ehe mitgebracht oder nach Trennung für den eigenen Haushalt gekauft wurden
  • Erbschaften, Schenkungen und Gewinne

Unser Hinweis: Ein in die Ehe eingebrachter Haushaltsgegenstand wird bei der Auflistung des Hausrates auch dann ausgeklammert, wenn dieser nach einem Defekt in der Ehezeit ersetzt wurde. Dies gilt allerdings nur für Sachen, die vor dem 1. Septemper 2009 gekauft wurden und im Sinne des inzwischen weggefallenen § 1370 BGB Surrogate sind. Ist dies der Fall, behält der ursprüngliche Eigentümer seinen alleinigen Anspruch auf den neu angeschafften Gegenstand. Nach diesem Verständnis ist nicht relevant, wer den Ersatzgegenstand während der Ehe erworben hat.

Hausratsteilung

Auto als Streitpunkt: Wer erhält es?

Wurde im Ehevertrag nicht geregelt, wer ein Fahrzeug im Fall der Scheidung bekommt, hat die Entscheidung darüber bei der Hausratsteilung zu erfolgen. Zunächst soll jedoch ermittelt werden, ob ein Pkw dem Hausrat zuzuordnen ist oder nicht. Dies hängt von der Art der Nutzung ab: Wurde ein Auto zum Zweck der gemeinsamen Lebensführung gekauft, gilt es als Hausrat. Demgegenüber ist ein für persönliche oder berufliche Zwecke angeschafftes Fahrzeug kein Hausrat. Im Streitfall kommen zusätzlich noch folgende Kriterien in Betracht:

  • Erwerber des Pkws laut Kaufvertrag
  • Eintragung im Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein
  • Übernahme der laufenden Autokosten

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls eine vorläufige Zuweisung des Pkws an einen Ehepartner während der Trennungszeit möglich, die nicht automatisch zu dessen Übernahme nach Scheidung führt. Je nach Einzelfall kann das Familiengericht darüber entscheiden, dass das Fahrzeug nach der rechstkräftigen Scheidung herauszugeben ist. In einer solchen Situation fällt der Wert des während der Trennungszeit weitergenutzten Autos in den Zugewinn.

Wie läuft die Hausratsteilung ab?

Kommt es zur Scheidung mit Haus, gilt es zu prüfen, welche Gegenstände in die Ehe eingebracht wurden, welche nur von einem Ehepartner für seine persönlichen oder beruflichen Zwecke genutzt wurden und welche zum gemeinsamen Hausrat gehören. Die Hausratsteilung beginnt daher immer mit der Auflistung aller Gegenstände, die sich im Haushalt befinden und für die Ehegatten eine hohe Bedeutung haben können. Es bleibt grundsätzlich ihnen überlassen, wie sie ihre gemeinsamen Gegenstände untereinander aufteilen.

Die folgenden Vorgehensweisen sind üblich:

  • Ein Ehepartner bekommt nach Scheidung den gesamten Hausrat. In diesem Fall ist der andere Ehepartner zu einer finanziellen Entschädigung berechtigt, die in Form einer Ausgleichszahlung erfolgt. Diese Vorgehensweise erlaubt es dem betroffenen Ehepartner, einen neuen Haushalt auszustatten. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 1568b Abs. 3 BGB.
  • Beide Ehepartner entscheiden sich dafür, den Hausrat einvernehmlich aufzuteilen. Dabei sind laut § 1361a Abs. 2 BGB gemeinsame Haushaltsgegenstände zwischen den sich scheidenden Partnern nach den Grundsätzen der Billigkeit zu verteilen. Damit dies gelingt, empfiehlt es sich, eine anwaltliche Unterstützung als objektive Instanz in Anspruch zu nehmen.

Wie die obigen Beispiele zeigen, lässt sich die Hausratsteilung verschieden regeln. Um die Konflikte aus dem Weg zu räumen, ist es ratsam, die sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen. Diese kann aufgesetzt werden, sobald die Ehegatten die Scheidung einreichen und den Scheidungsvorgang so friedlich wie möglich gestalten wollen. Eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung regelt im Prinzip dieselben Scheidungsfolgesachen wie der Ehevertrag, wobei der letztere viel umfangreicher ausfallen kann.

Zugewinnausgleich: Wie geht das?

Die am 1. September 2009 in Kraft getretene Reform des Güterrechts hat für die sich scheidenden Ehepartner eine Veränderung gebracht. Anders als vor dieser Reform kann jetzt das Anfangsvermögen eines Ehegatten weniger als null Euro betragen und damit negativ sein. Dies bedeutet Folgendes: Die in die Ehe eingebrachten Schulden haben Einfluss auf die Berechnung des Zugewinns und die Auszahlung des Zugewinnausgleichs durch den bereicherten Ehegatten.

Der Zugewinn berechnet sich wie folgt:

Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn

Dem Anfangsvermögen werden neben den erwähnten Schulden all jene Vermögenszuwächse hinzugerechnet, die durch Schenkungen oder Erbschaften entstanden sind. In diesem Zusammenhang spricht man von privilegiertem Erwerb. Demgegenüber werden andere Vermögenswerte wie Abfindungen aus den Arbeitsverträgen, Schmerzensgeld oder Lottogewinne aus der Berechnung des Anfangsvermögens ausgeschlossen.

Es stellt sich nun die Frage, was mit den in der Ehezeit entstandenen Verbindlichkeiten passiert. Nach neuem Recht werden diese bei der Ermittlung des Endvermögens in voller Höhe abgezogen. Dies führt dazu, dass das Endvermögen genauso wie das Anfangsvermögen einen negativen Wert haben kann. Das Wichtigste dabei ist, dass der Zugewinn beim negativen Endvermögen niemals ins Negative rutschen wird, denn er bleibt im schlechtesten Fall auf null.