Der Ehegattenunterhalt – Voraussetzungen und Fakten

Der Ehegattenunterhalt ist in Deutschland immer dann ein gewichtiges Thema, wenn eine Scheidung ansteht. Grob formuliert ist es der Unterhalt, den der alte Partner gegenüber seinem Expartner zu zahlen hat. Die Gründe hierfür sind vielfältig und es gibt entgegen der landläufigen Meinung keine fortlaufende Verpflichtung zu einem lebenslangen Unterhalt. Allerdings kann diese Verpflichtung aufgrund bestimmter Umstände gewährt werden.

Kein leichtes Thema, weswegen sich ein näherer Blick auf jeden Fall lohnt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Voraussetzungen und Fakten zum Ehegattenunterhalt einmal in kurzer Form dargestellt werden. Auf keinen Fall kann diese Zusammenstellung einen anwaltlichen Rat ersetzen, soll aber der ersten Information dienen und eine Übersicht bieten.

Ehegattenunterhalt vs. Trennungsunterhalt: Definition

Im Zuge einer Scheidung kommt es im Regelfall zum sogenannten Trennungsjahr. Dieses Jahr soll den beiden Partnern die Möglichkeit einräumen, ihre finanziellen und persönlichen Angelegenheiten gütlich zu klären. Im idealen Fall gelingt das auch und eine spätere gerichtliche Festsetzung eventueller Unterhaltszahlungen entfällt. Während des Trennungsjahres ist vom sogenannten Trennungsunterhalt die Rede und nicht vom nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt ähneln denen des Ehegattenunterhalts, weswegen für den Einstieg eine kurze Übersicht sehr praktisch ist. Trennungsunterhalt muss gezahlt werden, wenn:

  • Kind/Kinder zu betreuen sind (Betreuungsunterhalt)
  • der Partner zu alt zum Arbeiten ist oder eine Arbeitslosigkeit vorliegt (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit)
  • der Partner verdient zu wenig (Aufstockungsunterhalt)
  • der Partner eine Ausbildung durchläuft (Ausbildungsunterhalt)

Wie auch beim Ehegattenunterhalt gilt die Regel, dass der Expartner alle Versuche unternehmen muss, um ein finanziell eigenständiges Leben zu führen und die Unterhaltslast zu mindern. Der Ehegattenunterhalt und der Trennungsunterhalt müssen vom Kindesunterhalt getrennt betrachtet werden.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung und die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts

Bis zum Jahr 2008 war die Rechtssprechung in diesem Bereich tatsächlich oft so ausgelegt, dass der Ehegattenunterhalt nach der erfolgten Trennung dauerhaft gezahlt werden musste. Im Zuge einer Reform wurde das Prinzip der Eigenverantwortung gestärkt. Der Expartner muss nun begründen, warum er einen Unterhalt beziehen muss und Schritte unternehmen und nachweisen, um diesen Anspruch zu beenden.

Der Hintergrund der Reform war, dass eine dauerhafte finanzielle Belastung aufgrund einer gescheiterten Ehe als nicht rechtmäßig und vertretbar betrachtet wird. Die eigene Erwerbstätigkeit des Expartners muss dieser, sofern vorhanden, voll ausnutzen und so den Unterhaltsanspruch zumindest mindern. Es gibt allerdings durchaus noch Möglichkeiten, um einen Anspruch auf einen unbefristeten Ehegattenunterhalt durchzusetzen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Expartner nicht in der Lage für eine eigene Erwerbstätigkeit ist, oder aber andere schwerwiegende Gründe vorliegen.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt

Es gibt eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die zu einer Unterhaltspflicht führen. Diese sind weitestgehend einheitlich geregelt. Man spricht hier im Allgemeinen gerne von den sieben Unterhaltstatbestände des BGB. Dazu gehören:

– Betreuung eines Kindes (§1570 BGB)

In diesem Fall ist eine Unterhaltszahlung gegenüber dem Expartner bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres verpflichtend. Anschließende Zahlungen im Rahmen des Kindesunterhalts bleiben hiervon unberührt.

– Altersunterhalt (§1571 BGB)

Wenn der Expartner zu alt für eine Erwerbstätigkeit ist, besteht eine Unterhaltspflicht. Wichtig ist hierbei, dass es keine starren Altersgrenzen gibt. Es wird von einer fiktiven Altersgrenze von 55 Lebensjahren ausgegangen.

– Krankheit und Gebrechen (§1572 BGB)

Liegt eine Bedürftigkeit aufgrund Erkrankung des Expartners vor, so besteht ebenfalls eine Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsleistungen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen schon vor dem Zeitpunkt der Scheidung vorliegen, um einen Unterhaltsanspruch zu erwirken.

– Erwerbslosigkeit (§ 1573 Absatz 1 BGB)

In diesem Fall besteht eine Pflicht zur Unterhaltszahlung. Allerdings muss der Expartner deutliche Bemühungen nachweisen, um schnellstmöglich ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Dabei müssen die anderen Begründungen (Alter, Krankheit, Kinder) ausgeschlossen sein.

– Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Absatz 2 BGB)

Falls der Expartner aufgrund von Gesundheit, Alter, oder anderen Faktoren kein vollwertiges Einkommen erzielen kann, so hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Dadurch soll der Einkommenszustand vor der Scheidung sichergestellt werden.

– Ausbildung, Fortbildung und Umschulung (§ 1575 BGB)

Sollte sich der Expartner in eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung begeben, so steht ihm Unterhalt zu, sofern das Ziel der Weiterbildung ein völliger oder teilweiser Wegfall der Unterhaltsverpflichtungen ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Nachteile während der Ehe (bspw. durch Kindesbetreuung) ausgeglichen werden können.

– Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Der Ehegattenunterhalt aus Billigkeitsgründen ist eine Sonderform und wird immer dann genutzt, wenn es grob unbillig wäre, dem Expartner einen Unterhalt zu verweigern. Formal müssen hierfür die Voraussetzungen der schwerwiegenden Gründe für eine nicht Ausübung einer Erwerbsuntätigkeit sowie die grobe Unbilligkeit einer Versagung von Unterhaltsleistungen erfüllt werden.

Die Berechnung des Ehegattenunterhaltes

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gibt es beim Ehegattenunterhalt keine Tabelle oder fest definierte Werte. Entscheidend ist das sogenannte prägende Einkommen. Damit ist das Einkommen gemeint, welches während des Bestehens der Ehe erzielt wurde. Gewinnt der eine Expartner zum Beispiel nach der Scheidung im Lotto, so hat das keinen Einfluss auf seine Unterhaltsverpflichtungen. Bei der Berechnung des Unterhalts werden die Einkünfte der beiden Partner zur Berechnung hinzugezogen. Leistungen des Staates, sowie Leistungen aus anderen Unterhaltsverpflichtungen, werden hierbei in der Regel nicht berücksichtigt. Gezählt werden üblicherweise alle Einkunftsarten ohne Ausnahme. Dazu gehören Mieteinkünfte, Arbeitseinkünfte und Einkünfte aus Kapital und andere Einkunftsarten.

Wie kann die Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt erlöschen?

Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann erlöschen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Expartner eine Arbeit aufnimmt oder noch einmal neu heiratet. Auch aus grobem Fehlverhalten des Expartners kann sich ein Erlöschen des grundsätzlichen Anspruchs ergeben. Weiterhin kann der Anspruch erlöschen, wenn der Expartner auf den Unterhalt verzichtet und diesen nicht mehr möchte.

Der Ehegattenunterhalt

Besonderheiten bei Einkommensveränderungen

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt haben positive Einkommensentwicklungen aus Sicht des zahlenden Expartners keinerlei Auswirkungen auf den vereinbarten Ehegattenunterhalt. Andersherum ist hingegen eine positive Entwicklung des Einkommens des anspruchsberechtigten Expartners in fast allen Fällen ein Grund, um den Betrag zu mindern. Sollte der zahlungsverpflichtete Expartner hingegen in eine finanziell schlechtere Lage begeben, so besteht seinerseits der Anspruch auf eine Minderung der Unterhaltszahlungen.