Kindesunterhalt bei Wechselmodell – Wer vertritt die elterliche Sorge?

Das Wechselmodell ist dafür gedacht, dass die Kinder in zwei Haushaltungen wohnen und dementsprechend pendeln. Die getrenntlebenden Eltern teilen sich bei der Wahl für das Wechselmodell die Betreuung und Fürsorge für das gemeinsame Kind. Dazu zählen auch die Wohnverhältnisse der Kinder. Das echte Wechselmodell ist dann gegeben, wenn die Betreuung je zur Hälfte, jedoch höchsten von dreifünftel zu zweifünftel gegeben ist.

Die Fürsorge und die Leistungen für die Betreuung gestalten sich bei diesem Modell, im Gegensatz zum Residenzmodell, etwas anders. Das Residenzmodel sieht vor, dass die Kinder bei dem Elternteil, von dem sie betreut werden, auch ihren Wohnsitz haben und der andere Elternteil, unabhängig vom Umgangsrecht, den Barunterhalt erhält.

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber vom Residenzmodell aus, sodass das Wechselmodel eher die Ausnahme darstellt. Andere prozentuale Aufteilungen stellen ein unechtes Wechselmodell dar.

Das echte Wechselmodell

Beim echten Wechselmodell, auch als paritätisches Wechselmodell bekannt, teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Fürsorge und Betreuung des gemeinsamen Kindes zu gleichen Teilen. Bei dieser Variante zur Betreuung von Kindern, wenn die Eltern getrennt leben, bieten beide Elternteile den Kindern ein vollumfängliches zu Hause zu mindestens vierzig Prozent, wenn auch in abwechselnder Reihenfolge.

Ein Vorteil besteht darin, dass sich die Kinder weniger als beim Residenzmodell von einem Elternteil entfremden.

Die Wahl für das Wechselmodell

Das Wechselmodell entsteht durch die Einigung von beiden Elternteilen, die Kinder gemeinsam zu betreuen und für sie zu sorgen.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf das Wechselmodell, im Vordergrund steht das Wohl der Kinder. Wird vor Gericht glaubhaft versichert, dass die Kinder von der geteilten Betreuung und Fürsorge profitieren werden, kann Wechselmodel, gerichtlich verfügt werden, auch gegen den Willen eines Elternteils.

Stimmt ein Elternteil dem Wechselmodell nicht zu, entscheidet das Familiengericht, ob diese Form der Betreuung infrage kommt.

Gerichtliche Anordnung

Das Wohl des Kindes steht immer an erster Stelle. Gemäß einem Beschluss des Bundesgerichtshofs im Jahr 2017 kann das Familiengericht das Wechselmodel auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Dies zum Beispiel dann, wenn das Betreuungsmodell im Vergleich dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Kindesunterhalt bei Wechselmodell (1)

Definition des Wechselmodells

Im echten Wechselmodell teilen sich die Eltern die Betreuung der Kinder zu gleichen Teilen. Unter diesen Umständen muss auch der Barunterhalt im Verhältnis zu den Einkommen auf beide Eltern aufgeteilt werden. Die prozentuale Aufteilung der Unterhaltszahlung ist abhängig vom Einkommen, jedoch unabhängig davon, wie hoch der zeitliche Aufwand für die Kinder ist.

Voraussetzungen für das Wechselmodell

Voraussetzung für einen regelmäßigen Wechsel zwischen den Eltern ist eine konfliktfreie Beziehung respektive die Rücksichtnahme, dass allfällige Konflikte der getrenntlebenden Eltern nicht vor den Kindern ausgetragen werden und das Verständnis Elternteile miteinander zum im Sinne und zum Wohl des Kindes. Des Weiteren sollten beide Elternteile, auch im Sinn vom Sorgerecht, in der Lage sein, sich korrekt um das Kind zu kümmern.

Wohnsitz der Eltern

Die Wohnsitze der beiden Elternteile sollten nicht zu weit auseinander sein, um zu gewährleisten, dass sich das Kind im gewohnten sozialen Umfeld aufhalten kann. Für das Paritätsmodell wird dies von Richtern und Sachverständigen gefordert. Im Ausnahmefall muss zumindest der problemlose Schulbesuch gewährleistet sein.

Bedingungen für das Wechselmodel

Grundsätzlich gelten folgende Bedingungen für das Wechselmodell:

  • verlässliche Kommunikation der Eltern im Sinne vom Kind
  • beide Elternteile respektieren Gewohnheiten und Regeln des anderen
  • gute und sichere Bindung vom Kind zu beiden Elternteilen

Wie schon erwähnt, steht an erster Stelle immer das Wohl der Kinder. Beim Wechselmodell sind beide Elternteile dafür verantwortlich, dass der Alltag des Kindes keine Einschränkungen erfährt.

Wechsel in vordefinierten Intervallen

Beim Wechselmodell gibt es keine in Stein gemeißelte Vorschriften, was den Ablauf der Wechsel betrifft. Der Fokus liegt hauptsächlich darauf, dass die Kinder wie gewohnt den Alltag und Freizeit, abwechslungsweise mit einem Elternteil verbringen.

Der gröbste Unterschied zwischen dem Residenz- und Wechselmodell erklärt sich darin, dass die Kinder beim Residenzmodell fest bei einem Elternteil leben und der andere Elternteil lediglich, beispielsweise am Wochenende, das Kind betreut.

Flexible Möglichkeiten

Wechselintervalle können an die Gegebenheit der Eltern, mit Rücksicht auf das Kind, flexibel gelegt werden.

Kindergeld/ Unterhaltszahlung beim Wechselmodell

Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil ausgezahlt. Dies setzt vorgängige Einigkeit unter den Eltern voraus.Beim Residenzmodell wird das Kindergeld an den Elternteil ausbezahlt, bei dem das Kind lebt. Beim Wechselmodell stellt sich das Thema Kindergeld etwas anders dar.

Beim Wechselmodell haben beide Elternteile grundsätzlich gleichermaßen Anspruch auf das Kindergeld. Jedoch, gemäß einem Beschluss des BGH, nicht pauschal zur Hälfte, sondern erfolgt als Aufteilung von Barunterhalt und Betreuungsleistung.

Bei der Entscheidung für das Wechselmodell teilen sich die Eltern die Fürsorge und Betreuung. Dementsprechend wird auch Unterhalt zwischen Eltern teilen aufgeteilt wird. Dabei muss der Elternteil, welcher mehr verdient, mehr Unterhalt zahlen.

Wissenswert: Bestehen bereits beim Thema Kindergeld Diskrepanzen, kann das Gericht Zweifel an der Umsetzung für das Wechselmodel äußern.