Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht – Die wichtigsten Punkte im Überblick
Eine der wichtigsten Fragen nach einer Trennung oder Scheidung ist immer die nach dem Unterhalt. Dabei wird unter Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt unterschieden. Bestehen überhaupt Ansprüche? Wie werden diese geregelt? Besteht eine Auskunftspflicht, wenn der unterhaltspflichtige Teil, ob Eltern, Ex-Ehepartner oder auch Kinder nicht zahlungswillig ist?
Worauf gründet sich der Unterhalt? Wie kann dieser gefordert und beziffert werden? Welche gesetzlichen Regelungen greifen hier und worum handelt es sich genau bei der Auskunftspflicht? Im folgenden werden wir diese Fragen nach bestem Wissen und Gewissen ausführlich beantworten, denn rund um das Thema Unterhaltsverpflichtung und Auskunftspflicht gibt es einiges zu beachten!
Das Wichtigste in Kürze
Wenn es um Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt (Nachehelichenunterhalt) geht, ist der Unterhaltspflichtige (Unterhaltsschuldner) per Gesetz (1605 BGB) zur Auskunft über seine Vermögenslage verpflichtet. Der Auskunftsanspruch besteht jedoch beidseitig. Sie sind einander verpflichtet, wie es rein rechtlich heißt. Dies betrifft verwandtschaftliche Verhältnisse in gerader Linie.
Jeglicher Unterhaltsanspruch kann eingeklagt werden, wenn der Unterhaltsschuldner seinen Verpflichtungen zur Auskunft nicht nachkommt. Angefordert werden Belege. Kommt der Unterhaltsschuldner seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann das Gericht bei Arbeitgebern, Finanzämtern und Sozialleistungsträgern Auskünfte verlangen. Eine Klage erfolgt meist stufenweise in drei Schritten,insofern die Verhältnisse ungeklärt sind. Erst erfolgt der Auskunftsanspruch, dann der Zahlungsanspruch.
Die Forderung nach Unterhalt muss begründet werden
Nur wer genauestens über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners Bescheid weiß, kann konkrete Unterhaltsforderungen stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt (Nachehelichenunterhalt) handelt.
Auch die Eltern haben im Falle der Bedürftigkeit Anspruch auf Unterhalt seitens der Kinder, und Kinder müssen, bevor sie einen Anspruch stellen, ihre Einkommensverhältnisse ebenfalls offen legen. Die Forderung nach Unterhalt muss gut begründet werden, dazu zählt auch die Transparenz der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten. Der- oder diejenige muss zunächst die Bedürftigkeit nachweisen, bevor Ansprüche gestellt werden.
Wie hoch diese Ansprüche dann sein werden, richtet sich zum einen nach der eigenen Vermögens-und Einkommenslage und zum anderen nach derjenigen des Unterhaltsschuldners. Deshalb ist die Auskunftspflicht ein wichtiges Instrument, wenn die Verhältnisse nicht genau bekannt sind, oder freiwillig offengelegt werden. Die Auskunftspflicht besteht gegenseitig.
Gut zu wissen
Jeder Ehepartner hat Anspruch auf Trennungsunterhalt für den Zeitraum von der Trennung bis zur rechtsgültigen Scheidung (§1361 IV BGB). Dieser Anspruch muss begründet werden. Der Unterhaltspflichtige heißt dann Unterhaltsschuldner, der Empfänger Unterhaltsgläubiger. Ebenso wird beim Ehegattenunterhalt nach der Scheidung (§1580 BGB) verfahren. Es besteht in beiden Fällen eine beidseitige Auskunftspflicht.
Der Unterhaltsanspruch beim Kindesunterhalt bedarf keiner so komplexen Regelung wie beim Trennungsunterhalt und beim Ehegattenunterhalt. Der unterhaltspflichtige Elternteil hat jedoch auch einen Auskunftsanspruch gegen das Kind. Bekommt es zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung oder hat es Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis? Eine Auskunftspflicht besteht auch in Bezug auf die berufliche Persepktive, bzw. den Stand und das Ziel der Ausbildung oder des Studiums.
Wie sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen?
Aus den vorgelegten Nachweisen sind die genaue Höhe der Einkünfte, und damit auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs, ob Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt zu begründen. Als Belege dienen in der Regel:
- Bei Arbeitnehmern die Lohnabrechnungen der vergangenen zwölf Monate sowie der letzte Einkommenssteuerbescheid
- Bei Selbstständigen die Einnahme-/Überschussrechnungen der vergangenen drei Jahre, beziehungsweise die Bilanzen.
Desweiteren müssen Einkünfte aus Kapitalanlagen oder Mieteinnahmen offengelegt werden. Bei beiden müssen auch Kontoauszüge und Unterlagen der Bank mit eingereicht werden.
Wann greift die gesetzliche Auskunftspflicht?
Wenn der Unterhaltsgläubiger nicht genau weiß, wieviel der Unterhaltsschuldner verdient oder dieser nicht bereit dazu ist, seine Verhältnisse freiwillig offen zu legen, besteht diese Auskunftspflicht. Auch müssen die Nachweise in einer angemessenen Form vorliegen, darauf hat der Unterhaltsgläubiger einen Anspruch. Grundsätzlich dürfen auch Originalbelege eingesehen, bzw. dürfen davon Kopien angefertigt werden. Unangemessene Forderungen und Auskünfte müssen selbstverständlich nicht erfüllt werden.
Wird diese Auskunftspflicht vom Unterhaltsschuldner verweigert, besteht nach § 235 FamFG die Möglichkeit, dies gerichtlich geltend zu machen. Immer geht es ja um die Höhe des Unterhalts, die der Unterhaltsgläubiger fordert, wobei er seine Bedürftigkeit nachweisen muss. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht, besteht ein Anwaltszwang.
Das Familiengericht wird im Falle von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt zunächst einmal eine Frist zur Auskunft über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse von, zumeist, 14 Tagen setzen. Kommt der Unterhaltsschuldner dieser Aufforderung nicht nach, wird das Gericht bei in Frage kommenden Arbeitgebern, Ämtern und auch Versicherungen Auskünfte anfordern, denen Folge zu leisten ist. Nach diesem Auskunftsanspruch ergibt sich dann, bei Vorlegen aller Auskünfte, der einzuklagende Zahlungsanspruch.
Wie ist es im Falle einer Wiederverheiratung?
Hier greifen spezielle Regelungen wie der Selbstbehalt (Eigenbedarf) des Unterhaltsschuldners. Der Unterhaltsschuldner kann in gewissen Fällen verpflichtet sein, Unterhalt oder mehr Unterhalt zu zahlen. Die Auskunftspflicht greift jedoch nicht auf den neuen Ehepartner.
Kindesunterhalt und Jugendamt
Auch das Jugendamt, als gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Kindes, darf eine Auskunftspflicht in Bezug auf den Unterhaltsanspruch erwirken.
Regelmäßiger Auskunftsanspruch
Da sich die Einkünfte erhöhen können und damit der Unterhaltsanspruch höher wäre, besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch alle 2 Jahre. Er muss jedoch gut begründet sein. Im Falle eines plötzlichen Vermögenszuwachses durch Verkauf, usw. oder einen Arbeitsplatzwechsel mit erheblich höherem Einkommen, kann dieser Anspruch, insofern er berechtigt ist, auch vorher gestellt werden.
Zusammenfassung
Eine anwaltliche Beratung ist im Falle von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt (Nachehelichenunterhalt) oder auch Betreuungsunterhalt anzuraten, denn die Ermittlung des Unterhaltsanspruches ist mitunter sehr konmplex. Um einen gerechten Unterhalt zu ermitteln, gibt es die gesetzliche Auskunftspflicht, die unter Umständen gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Dabei ist immer von der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers, die er nachzuweisen hat sowie einem glaubhaften Anspruch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auszugehen. Berücksichtigt werden muss auch immer die beidseitige Verpflichtung zur Auskunft und die ordnungsgemäße Überreichung der Belege!