Üble Nachrede durch den Ex
Was bedeutet üble Nachrede?
Gerade Frauen sind nach einer Trennung häufig von übler Nachrede durch den Ex-Partner betroffen. Genauso kann es sich dabei aber auch um den Ex-Arbeitgeber oder weitere Personen handeln. Üble Nachrede stellt als Äußerungsdelikt ein Straftatbestand dar und kann für den Täter im schlimmsten Fall mit mehreren Jahren Gefängnis enden. Für das jeweilige Opfer hat diese Form der Kränkung nicht allein seelische Folgen, sondern mitunter handfeste Konsequenzen. Zu unterscheiden ist die üble Nachrede von der Verleumdung. Ein Beispiel könnte sein, dass eine Frau behauptet, der Vater, also der Ex-Partner würde das gemeinsame Kind schlagen, obwohl dies nachweislich nicht stimmt. Weitere Beispiele übler Nachrede behaupten, derjenige sei Drogendealer, ein Spanner oder habe eine ansteckende Krankheit, obwohl dem nicht so ist.
Was unterscheidet Üble Nachrede, Beleidigung und Verleumdung?
Juristisch ist die üble Nachrede ein Ehrdelikt, die auf der Behauptung ehrenrühriger Tatsachen beruht. Tatsachen lassen sich grundsätzlich beweisen. Die üble Nachrede ist nun als Tatsache nicht nachweislich wahr. Eine Beleidigung enthält normalerweise immer ein negatives Werturteil. Bei einer Verleumdung geschieht die Behauptung von Unwahrheiten bewusst. Sie ist erweislich unwahr. Üble Nachrede und Verleumdung ziehen in vielen Fälle eine Rufschädigung der betroffenen Person nach sich. Rufmord bezeichnet demnach umgangssprachlich die Folgen einer üblen Nachrede oder Verleumdung.
Allgemein stellt die üble Nachtrede eine Form des Mobbings dar, die darauf abzielt, das Opfer verächtlich zu machen, herabzuwürdigen oder wie erwähnt, in seiner Ehre zu verletzen. Die Mitmenschen wissen dann häufig nicht genau, ob sie es mit einer Lüge oder doch mit der Wahrheit zu tun haben. Aber genau darauf zielt die üble Nachtrede durch den Expartner ab. Der Versuch allein ist jedoch nicht strafbar.
Üble Nachrede im Internet
Die meisten Beleidigungen, üblen Nachreden und Verleumdungen werden heute in sozialen Netzwerken, über Messangerdienste oder kurz im Internet ausgesprochen. Dieses ist geradezu prädestiniert dafür. Und gerade dort verbreiten sie sich dann in rasanter Geschwindigkeit. Führt eine direkte Ansprache des Täters auch hier nicht zum Erfolg, gilt es ebenso wie in der realen Welt eine Unterlassungsklage oder Strafanzeige in Betracht zu ziehen. Unter Umständen hilft Ihnen auch das „Recht auf Vergessenwerden“ weiter. Dann ist der Seitenbetreiber dazu verpflichtend, die entsprechenden Beiträge unverzüglich zu löschen. Die richtige Formulierung ist hierbei neben der aussichtsreichen Vorgehensweise entscheidend. Im Zweifel sollten Sie stets einen Anwalt konsultieren.
Üble Nachrede im Internet betrifft Privatpersonen und Personen des öffentlichen Lebens gleichermaßen. Manchmal bezieht sich die üble Nachrede aber selbst auf ganze Unternehmen. Gängig ist die Verbreitung per SMS, MS, im Messenger oder Chat, auf WhatsApp, Facebook, Twitter oder Instagram, etwa über die Verwirkung von Unterhalt. Interessant ist, dass bereits ein nicht nachweislich wahrer Eintrag in einem Bewertungsportal üble Nachrede sein kann, zum Beispiel eben auch eine falsche Bezichtigung nach einem Restaurantbesuch über die angebliche Verwendung minderwertiger Zutaten. Grundsätzlich müssen Sie im Internet immer genau darauf achten, was Sie gegenüber anderen Personen äußern. Am besten immer sachlich bleiben und keine falschen Tatsachen behaupten.
Die Folgen von übler Nachrede
Die Folgen einer üblen Nachrede sind für die Betroffenen oft mit schwerwiegenden psychischen Folgen verbunden. Zum einen wird natürlich der Ruf des Ex-Partners, Arbeitnehmers oder sonstigen Opfers geschädigt, zum anderen sinkt aber auch das Selbstbewusstsein und vermehrte Selbstzweifel kommen auf. In vielen Fällen gelingt es den Opfern nicht, die über sie verbreitete Lüge für alle Zeit aus der Welt zu schaffen.
Nach einem Beziehungsende verspüren zwar viele Personen den Drang, es dem Ex mal so richtig zu zeigen oder heimzuzahlen, da sie sich in ihrer Ehre gekränkt fühlen. Allerdings schießen Sie damit in den meisten Fällen nur ein Eigentor. Nicht zuletzt leiden am Ende die gemeinsamen Kinder darunter, wenn Sie sich nicht über das Besuchsrecht und weitere Aspekte einigen.
Was können Sie als Opfer von übler Nachrede tun?
Egal ob es nun der Ex-Partner, der frühere Arbeitgeber, der Nachbar oder ein Arbeitskollege ist, sollten Sie sich bei übler Nachrede unbedingt rechtlich zur Wehr setzen. Natürlich sollten Sie zunächst die betreffende Person selbst zur Rede stellen. Nutzt das nichts oder geht der Rufmord weiter, gilt es einen fachkundigen Anwalt einzuschalten. Dieser klärt Sie auch darüber auf, ob sich im jeweiligen Fall eine Strafanzeige lohnt oder es doch besser ist, auf zivilrechtlichem Weg auf Unterlassung zu klagen.
In schweren Fällen hilft er dabei, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Geschieht die üble Nachrede am Arbeitsplatz, sind auch Arbeitgeber dazu verpflichtet, einzugreifen, da sie zur Fürsorge ihren Mitarbeitern gegenüber verantwortlich sind. Der Chef ist also in jedem Fall zu informieren. Ein Rechtsschutz hilft ebenfalls weiter. Oft scheitert eine Anzeige aber daran, dass die falschen Behaupten bzw. die verbreiteten Unwahrheiten nicht bewiesen werden können. Eventuell hilft ein neutraler Zeuge oder ein Schriftstück von einer dritten Person weiter, um die Beleidigungen nachvollziehen zu können.
Zu Protokoll geben können Sie den Sachverhalt der üblen Nachrede bei der zuständigen Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft. Nach der präzisen Schilderung werden die Vorwürfe im nächsten Schritt geprüft. Anschließend werden Sie informiert, in dem Fall, dass die Beschuldigungen berechtigt sind und ein Strafverfahren gegen den Täter eröffnet wird. Die Beweisführung liegt also beim Gericht. Ohne einen Antrag wird die üble Nachrede leider nicht verfolgt.
Welche Gesetzen greifen bei übler Nachrede?
Angewandt wird beim Tatbestand der üblen Nachrede Paragraf 186 des Strafgesetzbuches. Er findet sich dort im 14. Abschnitt. Der Tatbestand setzt sich dabei aus zwei verschiedenen Tathandlungen zusammen, nämlich zum einen der Behauptung und zum anderen der Verbreitung unlauterer und falscher Tatsachen. Hinzu kommt nun noch der Drittbezug. Der Betroffene kann sich also nicht selbst der üblen Nachrede beschuldigen. Die Ehre des Opfers ist insofern betroffen, als dass diese gekränkt wird. Dies schließt eine Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung der angegriffenen Person mit ein. Eine klare Nachweislichkeit der behaupteten Tatsache durch den Täter ist hingegen nicht erforderlich. Passiert die Herabwürdigung schriftlich im Internet, ist eine Nachverfolgung in jede Fall leichter.
Wie wird üble Nachrede bestraft?
Dem Täter, welchem üble Nachrede nachgewiesen werden kann, drohen entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine empfindliche Geldstrafe. Zudem kann die Verwirkung von Unterhalt eine Konsequenz sein. Ein solches Delikt darf also keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Noch höhere Strafen drohen demjenigen, der falsche Tatsachen schriftlich behauptet und sie öffentlich macht. Dennoch gilt üble Nachrede als Vergehen und nicht als Verbrechen. Für Letztere beträgt das Mindeststrafmaß ein Jahr. Bei einer Verleumdung liegt das Strafmaß nochmal höher.
Eine zivilrechtliche Klage hilft Ihnen oder der privat klagenden Personen dabei, entsprechende Einträge im Internet zu entfernen.
Fazit
Üble Nachrede sollte auf jeden Fall verfolgt werden. Für viele Betroffene stellt sich jedoch die Frage, wie sie dabei vorgehen sollen. Hilft ein sachliches Gespräch und eine Konfrontation des Täters mit der üblen Nachrede nicht weiter, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Ohne einen Nachweis der Rufschädigung kann der Täter nicht angeklagt werden. Bei einer erfolgreichen Überführung und Anklage droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe.