Trennungsunterhalt
Wenn Ehepartner sich trennen, ist der stärkere verpflichtet, den schwächeren zu unterstützen. Denn die Partnerschaft war im rechtlichen Sinne auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Der Trennungsunterhalt ist ein Jahr lang zu leisten, bis die Scheidung gültig geworden ist.
Was bedeutet „Trennungsunterhalt“?
Der endgültigen Scheidung geht meist das Trennungsjahr voraus. Der Gesetzgeber schreibt diese „Wartezeit“ ausdrücklich vor mit dem Zweck, dass sich die beiden Ehegatten über ihre Trennung und die Konsequenzen klar werden. Gegebenenfalls entscheiden sie sich sogar, die gemeinsame Beziehung wieder aufzunehmen. Der Trennungsunterhalt tritt an die Stelle des bisherigen Familienunterhalts. Zusätzlich verlangen die Bestimmungen, dass während dieses Zeitraums die wirtschaftliche Versorgung der beiden Partner sichergestellt bleibt, deshalb die Unterhaltspflicht des Stärkeren. Besonders wenn einer schon zuvor für die finanzielle Situation verantwortlich war, soll nun der andere Ehepartner nicht von dessen Bös- oder Gutwilligkeit abhängig sein.
Die Regelungen gelten nicht nur für Eheleute, sondern auch für eingetragene Partnerschaften. Der Trennungsunterhalt bildet gemeinsam mit dem Geschiedenenunterhalt (auch „nachehelicher Unterhalt“) den Ehegattenunterhalt. Erst wenn die Ehescheidung Rechtskraft erlangt hat, besteht ein Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt. Die jeweiligen Forderungen sind dann gesondert gelten zu machen.
Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Trennungsunterhalt
Zunächst sind einige formale Grundsätze zu beachten. Der Antrag wird unbedingt in schriftlicher Form bei dem Ehepartner gestellt, der über das höhere Einkommen verfügt. Das Datum der Trennung ist zu nennen, also der Zeitpunkt der Beendigung der häuslichen bzw. ehelichen Gemeinschaft. Der Betroffene muss zur Zahlung des Trennungsunterhalts ausdrücklich aufgefordert werden, und die Höhe der Unterhaltsforderung ist konkret anzugeben.
Den Zeitpunkt der Trennung sollte man unbedingt dokumentieren. Am besten mit Zeugen und Dokumenten, denn dieses Datum ist auch relevant für den später folgenden Scheidungsantrag. Außerdem empfiehlt es sich, dem Schuldner eine Frist zu setzen. Die Briefzustellung per Einschreiben mit Rückschein verläuft zwar meist problemlos. Im Fall einer Unterhaltsforderung kann man jedoch auch eine Botensendung veranlassen, dann kann in einem Streitfall der Bote als Zeuge fungieren. Bei Unkenntnis der Einkommenshöhe des Schuldners empfiehlt sich ein Antrag auf Auskunft über seine Einkommensverhältnisse.
Der Selbstbehalt als Grenze der Forderungen
Nur unter bestimmten sachlichen Bedingungen hat ein Antrag nach Paragraph 1361 auf Trennungsunterhalt Aussicht auf Erfolg. Die Ehe muss weiter bestand haben, die Scheidung ist also noch nicht rechtskräftig. Die Partner leben getrennt nach Paragraph 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der besagt, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde. Schließlich ist die Leistungsfähigkeit des bessergestellten Ehepartners zu beachten, denn er hat Anspruch auf einen Selbstbehalt in Höhe von 1 280 Euro im Monat. Der Anspruch ist nicht gerechtfertigt, wenn Kinder nicht vorhanden und die Einkommen vergleichbar sind.
Der Unterhalt wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn die Ehepartner nur einige Wochen zusammenlebten. Denn in einem nur kurzen Zeitraum kann es nicht dazu kommen, dass ein höheres Einkommen das Lebensverhältnis auch des schlechter gestellten Partners nachhaltig prägt.
Kann der Trennungsunterhalt ausgeschlossen werden?
Nach dem Gesetz ist es ausgeschlossen, etwa per Ehevertrag auf einen Unterhalt während der Trennungsphase zu verzichten. Wurde vereinbart, dass der nicht geltend gemacht wird, ist dies vor Gericht nicht bindend. Wenn ein Partner zukünftig auf Sozialleistungen (Hartz IV, ALG II, Wohngeld und weitere) angewiesen sein wird, setzen die Behörden ein fiktives Einkommen fest, das sie dem bedürftigen Lebenspartner anrechnen.
Kann sollte man den Antrag stellen?
Der Anspruch hat keine rückwirkende Gültigkeit. Idealerweise setzt man durch den Antrag schon im Trennungsmonat den Partner in Verzug, denn nur so hat die Forderung schon von Anfang an ihre Berechtigung. Will der Antragsteller seine Ansprüche nicht sofort geltend machen, ist es auf jeden Fall besser, den Antrag wenigstens zeitig zu stellen, denn die Fristen gelten jeweils für einen Monat. Eine nachträglich für den vergangenen Monat geforderte Leistung ist für den Zahlungspflichtigen nicht bindend.
Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass der Trennungsunterhalt dem benachteiligten Partner seine wirtschaftliche Unabhängigkeit garantiert. Dann muss er nicht eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn dies während des gemeinsamen Wirtschaftens auch so war, etwa wegen der Kindesbetreuung.
Zusammenziehen mit einem neuen Partner?
Auch eine neue Lebensgemeinschaft ist ein Grund für eine Aufhebung des Anspruchs. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied, dass beim Eingehen einer neuen Partnerschaft durch einen Zusammenzug der Unterhaltsanspruch endet. In dem Beschluss vom 16.11.2016 (Az: 4 UF 78/16) führt das Gericht aus, die Weiterzahlung des Unterhalts an die Ehepartnerin stelle eine unbillige Härte für den Ehemann dar. Denn sie wohne nun bereits seit einem ganzen Jahr zusammen mit einem anderen Partner. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine Bedürftigkeit nicht länger vorliege. Allerdings bewerten die Richter normalerweise erst nach zwei Jahren eine Beziehung als gefestigt. In diesem besonderen Fall sollte die neue Gemeinschaft bereits nach nur einem Jahr als verlässlich gelten.
Berechnung des Unterhalts im Trennungsjahr
Bekannterweise ergibt sich der Kindesunterhalt aus den „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland“ oder der „Düsseldorfer Tabelle“. Der Unterhalt während der Trennung basiert jedoch auf der Höhe der Einnahmen des Ehepartners mit den besseren Bezügen. Besonders die folgenden Regelungen kommen in Betracht. Der zum Unterhalt Verpflichtete zahlt 45 Prozent seines Nettoeinkommens an den Unterhaltsberechtigten.
Verfügen beide über eigene Einnahmen, hat er 45 Prozent der Differenz der beiden Einkommen zu leisten. Die letztgenannte Bestimmung trat am 1.1.2022 im Kraft. Zuvor galten statt 45 Prozent 3/7 des Differenzeinkommens als Pflichtzahlung. Entsprechend des oben genannten Selbstbehalts (2022: 1 280 Euro) wird der Anspruch unter Umständen allerdings eingekürzt.
Andere Einnahmen, zum Beispiel aus Vermietung oder Verpachtung, andere Vermögenserträge, werden geteilt. Absetzbar ist ein Pauschbetrag in Höhe von 5 Prozent für die berufsbedingten Aufwendungen. Das gilt auch für durch die Ehe bedingte Darlehen als berücksichtigungsfähige Schulden. Etwa Kredite, die während der Ehe aufgenommen wurden für ein Kraftfahrzeug, Möbel, eine Immobilie oder andere.
Für was kann man den Trennungsunterhalt nutzen?
Die Unterhaltsleistungen können für verschiedene Lebensbereiche verlangt werden. Der Elementar-Unterhalt umfasst den regelmäßigen Bedarf an Nahrung, Wohnen und Kleidung. Aber auch die Kosten für Krankenversicherungen (Krankenversicherungs-Unterhalt) , wenn der Antragsteller nicht beim Partner mitversichert ist, gehören dazu. Das Gleiche gilt als Vorsorge-Unterhalt für die Altersvorsorge.
Der Ausbildungs-Unterhalt umfasst Ausgaben für eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, was im Fall einer Trennung oft eine neue Perspektive bedeutet. Mit der neuen Lebenssituation entstehen außerdem Mehrkosten durch die nun getrennten Wohnungen, Haushalte und Lebensbereiche als trennungsbedingter Mehrbedarf. Alle diese Bedarfe sind unabhängig voneinander zu bewerten und gehören gemeinsam zum Trennungsunterhalt. Man kann sie aber nicht unabhängig voneinander geltend machen. Vielmehr müssen die Ansprüche im Antrag gesondert aufgeführt sein. Auch hier gilt: Eine rückwirkende Forderung hat keine Rechtskraft.
Besteht eine Auskunftspflicht?
Häufig will der Unterhaltspflichtige seine persönlichen Verhältnisse nicht offenlegen. Dann kann das Familiengericht anordnen, dass die beiden Parteien alle Einzelheiten über ihr Vermögen und ihre Einnahmen erteilen.